Umsetzungsverordnung zu Baulandmobilisierungsgesetz tritt endlich in Kraft: Bad Homburg, Friedrichsdorf, Neu-Anspach, Usingen, Steinbach und Wehrheim fallen in den Geltungsbereich

Bild: Pixabay

Mit dem 12. Mai tritt endlich die hessische Umsetzungsverordnung des vom Bund bereits im letzten Juni beschlossenen Baulandmobilisierungsgesetzes in Kraft, freut sich die wohnungspolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion und Abgeordnete für den Hochtaunuskreis Elke Barth. „Auf diesen Tag haben wir lange gewartet“. Mit dem Gesetz werden die Handlungsspielräume der Städte und Gemeinden bei der Aktivierung von Bauland und die Sicherung bezahlbaren Wohnraums gestärkt und der Mieterschutz verbessert.

Der Großteil der gesetzlichen Regelungen gilt ausschließlich in den Gemeinden die in der jetzigen Umsetzungsverordnung des Landes als Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt identifiziert wurden. Diese Festlegung basiert auf einer Untersuchung des Instituts für Wohnen und Umwelt (IWU) in Darmstadt anhand von fünf Indikatoren und musste anschließend durch die betroffenen Gemeinden noch einmal bestätigt werden. Von den 64 angeschriebenen Gemeinden in Hessen haben 53 die angespannte Lage auf Ihren Wohnungsmärkten bestätigt.

Darunter sechs Gemeinden im Hochtaunuskreis und damit erneut eine Kommune mehr als noch in der Untersuchung, die Ende des Jahres 2020 dazu führte, dass nunmehr fünf der dreizehn Hochtaunusgemeinden in den Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und Kappungsgrenzenverordnung fallen, so Elke Barth. In Bad Homburg, Steinbach, Usingen, Friedrichsdorf und Neu-Anspach war bereits zuvor ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt worden, neu hinzugekommen ist nun die Gemeinde Wehrheim.

Für Barth eine bedenkliche Entwicklung. Es sei zwar gut, dass die Kommunen durch das Gesetz nun mehr Handlungsmöglichkeiten haben, schlecht sei aber, dass es immer mehr Gemeinden auch im Hochtaunuskreis werden, in denen dies überhaupt notwendig ist. Das bedeutet, als dass es an immer mehr Orten immer schwieriger wird, bezahlbaren Wohnraum zu finden, erklärt die Sozialdemokratin. Verwundert ist Barth, dass Oberursel erneut nicht in der Verordnung aufgeführt wird. „Es erschließt sich mir nicht, dass die neben Bad Homburg gelegene Stadt Oberursel als einzige in diesem Beritt keinen knappen Wohnungsmarkt haben soll. Im Jahr 2020 war Oberursel überraschend aus dem Geltungsbereich der Mietenpreisbremsen- und Kappungsgrenzenverordnung herausgefallen, nun soll also auch die neue Verordnung nicht für Oberursel gelten.

Konkret bedeutet das Gesetz für die oben aufgeführten sechs Hochtaunuskommunen, dass die Gemeinden bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen eine geplante Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen unter bestimmten Bedingungen untersagen können. Die Umwandlung von (günstigen) Miet- in oft teurere – und damit lukrativere – Eigentumswohnungen findet sehr häufig in beliebten Lagen statt und fördert die Gentrifizierung, wie z.B. im Frankfurter Nordend, erklärt Barth. Die Möglichkeit für die Kommunen, unter bestimmten Bedingungen die Umwandlung zu untersagen, ist ein wichtiger Schutz für die Mieter. Von der SPD im Hessischen Landtag wurde aber vehement kritisiert, dass der Genehmigungsvorbehalt in Hessen erst ab sieben Wohnungen gelten soll, möglich wäre dies bereits ab drei Wohnungen in einem Gebäude gewesen.

Außerdem schafft das Gesetz Erleichterungen zur Wohnraumschaffung durch Dachgeschossausbau und Anbauten, indem flexiblere Möglichkeiten für Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen geschaffen wurden. Weitere Möglichkeiten zur Baulandmobilisierung entstehen durch ein neues Vorkaufsrecht für die Gemeinden für unbebaute oder brachliegende Grundstücken sowie durch ein verstärktes Baugebot, mit dem die Kommunen die Schließung von Baulücken und Bebauung ungenutzter Grundstücke vorantreiben können. Alles was hilft, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten und mehr Wohnraum zu schaffen, ohne immer mehr Außenflächen zu versiegeln, fasst Elke Barth zusammen und hofft, dass die Gemeinden dort wo es möglich und sinnvoll ist, regen Gebrauch von den neuen Instrumenten machen.

STK_GVBl_2022_Nr_15