Barth: Verordnungsentwurf der Mietenbegrenzungsverordnung für den Hochtaunuskreis ist fehlerhaft – Mietenanstieg muss auch in Oberursel und Kronberg begrenzt werden!

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Hier kann etwas nicht stimmen, ist Elke Barth, SPD-Landtagsabgeordnete für den Hochtaunuskreis und wohnungspolitische Sprecherin ihrer Fraktion überzeugt.

 

Dem in dieser Woche vom Wirtschaftsministerium veröffentlichten Entwurf zufolge werden die Hochtaunuskommunen Steinbach, Neu-Anspach, Usingen und Friedrichsdorf neu in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen, Bad Homburg bleibt, aber Oberursel fällt aus dem Geltungsbereich der Verordnung heraus und auch Kronberg, das schon seit 2019 nicht mehr von der Verordnung erfasst wurde, ist wieder nicht dabei.

 

„Es kann doch nicht sein, dass man im Ministerium offensichtlich der Meinung ist, dass áuf den Mietmärkten in Oberursel und Kronberg nun angeblich alles in bester Ordnung sei. Genau das Gegenteil ist doch der Fall. Hier scheint ein Fehler bei der Untersuchung vorzuliegen“, ist Barth überzeugt.

 

„Noch ist Zeit“, so Elke Barth und fordert den Minister auf, den Fehler zu beheben und auch Kronberg und Oberursel in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen, um auch dort den Mietenanstieg zu begrenzen. Der Entwurf befindet sich augenblicklich in der Verbändeanhörung und soll Ende November in Kraft treten.

 

Dass nach 16 Kommunen in 2016, erhöht auf 31 Kommunen in 2019 in nunmehr 48 Kommunen die Mieten weiter begrenzt werden müssen, sieht die Sozialdemokratin als ein Alarmsignal dafür dass die Mieten in immer mehr Städten und Gemeinden in die Höhe schießen. Übersetzt bedeutet das nichts anderes, dass das Wohnen in immer mehr Städten unbezahlbar ist, da die hessische Wohnungspolitik versagt, so Elke Barth.

 

Die Mietenbegrenzungsverordnung legt fest, in welchen Kommunen Mieten künstlich begrenzt werden:

Bei Wiedervermietungen dürfen die Mieten in den erfassten Gebieten maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (Mietpreisbremse) und laufende Mieten dürfen dort maximal 15% in drei Jahren erhöht werden. Auch gilt eine verlängerte Kündigungssperrfrist.

 

Die Neufestlegungen, welche Kommunen in den Geltungsbereich der Verordnung fallen basieren auf einer Untersuchung des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) in Darmstadt.